Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Begriffsbestimmungen
„AVR“: Alle Unternehmen, die Teil der AVR-Gruppe sind, sowohl die Dachgesellschaft, als auch die Schwester- und Tochtergesellschaften; „Kunde“: Jede natürliche oder Rechtsperson, an die AVR Produkte, Arbeiten und/oder Dienstleistungen liefert, vermietet oder in Konsignation gibt oder die AVR mit der Aufbewahrung von Produkten beauftragen.
2. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und Verträge, unter denen AVR Produkte, Arbeiten und/oder Dienstleistungen gleich welcher Art an den Kunden liefert. Durch die faktische Bestellung akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Vorbehalt. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Gültigkeit eventueller Einkaufsbedingungen oder anderer Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt wird, bleibt die Rechtskräftigkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich erhalten. Eventuelle nichtige Bestimmungen werden durch neue Bestimmungen ersetzt werden, die Zweck und Willensbekundungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen.
3. Angebote und Auftragsbestätigungen
Angebote dienen ausschließlich Informationszwecken und binden AVR nicht. Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von dreißig (30) Tagen, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes vereinbart. AVR ist ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von AVR gebunden. Eine Auftragsbestätigung gilt nur für die darin bestätigten Produkte und/oder Arbeiten und nicht für nachfolgende Bestellungen und/oder Aufträge. In den angegebenen Preisen ist die Zulassung für den Straßenverkehr in den verschiedenen Ländern nicht berücksichtigt. Die Zulassungs- und/oder Registrierungskosten gehen stets zulasten des Kunden.
4. Auftragsänderungen
Anträge auf Auftragsänderungen können bis zu 2 Monate vor dem gewünschten Liefertermin an das Backoffice geschickt werden. Das AVR-Backoffice prüft die Anfrage und bestätigt, ob die Änderung durchgeführt werden kann oder nicht. Auftragsänderungen sind immer mit einer Verwaltungsgebühr verbunden. Eine Standardgebühr wird erhoben, wenn der Antrag bis zu 3 Monate vor dem gewünschten Liefertermin eingereicht wird. Für Anfragen, die zwischen 3 und 2 Monaten vor dem gewünschten Liefertermin eingereicht werden, wird eine Gebühr erhoben, die je nach Produktkategorie festgelegt wird.
5. Stornierung eines Auftrags
Bei der Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird AVR berechtigt sein, Stornierungskosten und Schadensersatz zu verlangen, wie folgt: Wenn am Datum der Stornierung durch den Kunden der Auftrag noch nicht ausgeführt wird und AVR im Rahmen des Auftrags noch keine Bestellungen bei Lieferanten aufgegeben hat, hat AVR Anspruch auf eine Vergütung von fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Auftragspreises; wenn sich der Auftrag in der Ausführung befindet, hat AVR Anspruch auf eine Vergütung von fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Auftragspreises zzgl. des Selbstkostenpreises der aufgewendeten Arbeitsstunden, der bestellten und/oder verwendeten Materialien und Teile und der Verwaltungskosten.
6. Lieferfristen
Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung, dienen die angegebenen und/oder vereinbarten Lieferfristen ausschließlich Informationszwecken und binden AVR nicht. Aufgrund einer Überschreitung der Lieferfrist hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsauflösung.
7. Höhere Gewalt
AVR behält sich das Recht vor, Verträge, deren Ausführung aus Gründen, auf die AVR keinen Einfluss ausüben kann und die den normalen Verlauf der Bevorratung, Fertigung oder Versendung verhindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitsniederlegung, Ausschluss, Betriebsbesetzung, komplette oder teilweise Stilllegung aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturkatastrophen, Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber AVR durch einen Dritten, oder aus anderen Gründen außerhalb der Schuld oder Gefahr von AVR unmöglich oder sehr schwierig geworden oder mit übertrieben hohen Kosten verbunden ist, aufzulösen oder solange aufzuschieben, bis der Grund nicht länger besteht, ohne dass dem Kunden irgendeinen Schadensersatzanspruch zukommt.
8. Lieferung
Alle Produkte und Arbeiten werden ab Fabrik (ex works, EXW) Roeselare geliefert, wenn nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Produkte werden mit dem Abtransport aus den Fabriken von AVR in Roeselare als geliefert und vom Kunden akzeptiert betrachtet, auch wenn der Preis „frachtfrei“ berechnet wird. Der Kunde kann sich an diesen Orten jederzeit vertreten lassen. Die Produkte und Arbeiten werden mit den geringfügigen gängigen Abweichungen u.a. in Bezug auf Abmessungen und Farbe geliefert, wofür AVR nicht haftbar gemacht werden kann. Der Kunde trägt jederzeit das Transportrisiko für die Produkte.
9. Reklamationen
Unter Androhung des Verfalls, muss der Kunde bzw. sein Stellvertreter Reklamationen aufgrund sichtbarer Mängel unmittelbar bei der Lieferung melden.
Verborgene Mängel sind nur erstattungsfähig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entdeckt werden und müssen, unter Androhung des Verfalls, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Lieferung an AVR gemeldet werden.
Der Kunde darf die Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von AVR zurücksenden. Die Zustimmung zur Rücksendung der Produkte bedeutet keine Anerkennung der Haftung. Die Kosten für die Rücksendung gehen zulasten des Kunden.
Aus Reklamationen aufgrund sichtbarer oder verborgener Mängel kann der Kunde kein Recht zur Aufschiebung oder Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung ableiten.
Die gesamte Haftung von AVR sowohl für sichtbare, als auch verborgene Mängel ist auf die Erstattung des direkten Schadens bis maximal zur Höhe des für die betreffenden mangelhaften Produkte bedungenen Preises (exkl. MwSt.) beschränkt. Die Haftung von AVR für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Gewinnausfälle, verpasste Einsparungen, Schäden durch Betriebsstagnation usw., ist jederzeit ausgeschlossen.
10. Bezahlung
Alle Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum bar und ohne Abzüge zahlbar am Sitz von AVR in Roeselare.
Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag wird der Rechnungsbetrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um den gemäß dem belgischen Gesetz vom 02. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs bei Handelstransaktionen berechneten Zinssatz erhöht.
Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag wird der Schuldensaldo auch bei Gewährung einer Kulanzfrist zudem um zwölf Prozent (12 %) erhöht, mit einem Minimum von zweihundertfünfzig Euro (€ 250,00).
Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag werden alle anderen noch geschuldeten Beträge von Rechts wegen fällig. In diesem Fall ist AVR berechtigt, jede weitere Lieferung oder Ausführung bis zur vollständigen Zahlung aufzuschieben oder die Sicherheiten zu verlangen, die sie für notwendig erachtet.
Die Nichtzahlung bringt von Rechts wegen den Verlust aller anderen gewährten Rabatte, Prämien und eventuellen Vertriebsrecht mit sich.
11. Insolvenz des Kunden
Im Falle der Insolvenz oder jeder anderen Form der Entstehung eines Zusammenflusses von Gläubigern des Kunden werden alle ausstehenden Verträge von Rechts wegen und vorzeitig an diesem Datum abgerechnet und in einen Schuldenvergleich (close-out netting) gebracht. Die verkauften Produkte bleiben Eigentum von AVR bis zur Begleichung dieses Saldos.
12. Aufrechnung im Falle wechselseitiger Schuldforderungen zwischen dem Kunden und AVR.
In Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die finanziellen Sicherheiten kompensieren und verrechnen die Parteien automatisch und von Rechts wegen alle bestehenden und künftigen wechselseitigen Schulden. Dies bedeutet, dass in der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien immer nur die größte Schuldforderung per Saldo nach der vorstehenden automatischen Kompensation und Verrechnung übrig bleibt und fällig ist.
13. Aufschiebung und Auflösung
Im Falle einer Veränderung im Zustand des Kunden, wie Tod, Umsetzung, Verschmelzung, Teilung, Übernahme, Übertragung, Veräußerung, Nichtzahlung, Eröffnung einer gerichtlichen Reorganisation, kollektive oder gütliche Einigung, Antrag auf Zahlungsaufschub, Beendigung der Aktivität, Pfändung oder irgendein anderer Umstand, der der Kreditwürdigkeit des Kunden schaden könnte, behält sich AVR das Recht vor, aufgrund dieser Tatsache den Vertrag aufzuschieben, bis der Kunde ausreichende Sicherheiten für seine Zahlungsverpflichtung stellt, oder den Vertrag mit dem Kunden ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne richterliches Eingreifen aufzulösen ab dem Datum der Versendung des Schreibens zur Bestätigung der Auflösung, unbeschadet des Anspruchs von AVR auf Schadensersatz.
14. Eigentumsvorbehalt
Die Produkte bleiben Eigentum von AVR, solange der Kunde den Preis nicht vollständig beglichen hat, auch wenn die Produkte in Gebrauch genommen oder bearbeitet wurden. Sobald die Produkte geliefert sind, trägt der Kunde das gesamte Verlust- und Vernichtungsrisiko.
Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Produkte zu vermischen oder zu bearbeiten, solange der Kunde den Preis nicht vollständig beglichen hat.
Wenn der in Absatz 1 bestimmte Eigentumsvorbehalt dennoch verloren gehen sollte, beispielsweise durch Einbau, Vermischung oder Bearbeitung, wodurch die Produkte nicht mehr in Natura beim Kunden anwesend oder nicht mehr identifizierbar sind und deshalb die Identifikationsvoraussetzung für das Rückholungsrecht von AVR nicht länger erfüllt ist, wird AVR ab diesem Zeitpunkt Miteigentümer des vermischen Ganzen sein und wird der Status des Miteigentums von Rechts wegen beendet werden am ersten Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Eigentumsvorbehalt verloren wurde, wonach von Rechts wegen und unverzüglich die Gesamtheit zwischen allen Miteigentümern des vermischen Ganzen zu gleichen Teilen verteilt wird.
Der Kunde stimmt der Begründung eines Pfandrechts im Sinne von Artikel 2071 ff. des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches auf alle von AVR an den Kunden im Rahmen früherer vertraglicher Beziehungen gelieferten Produkte zu.
Alle Bestellungen werden als Teil eines globalen Vertrages betrachtet. AVR ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auf alle Gegenstände des Kunden, die sich im Besitz von AVR befinden, für alle vom Kunden geschuldeten Beträge auszuüben.
15. Produkte in Verwahrung
Der Kunde verzichtet auf alle Rechte, die ihm aufgrund des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber AVR infolge der gesamten oder teilweisen Vernichtung, des Verlusts oder der Beschädigung der in Verwahrung gegebenen und/oder in den Fabriken von AVR deponierten Gegenstände zustehen würden, ungeachtet der Ursache des Ereignisses und u.a. im Falle von Brand, Explosion usw.
Der Kunde wird selbst für die Versicherung der verwahrten Gegenstände sorgen. AVR ist nicht verpflichtet, die verwahrten Güter zu versichern.
16. Sprache, Rechtswahl und Gerichtsstand
Die niederländische Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen ist die Originalfassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf einfache Anfrage zur Verfügung gestellt und können zurate gezogen werden unter www.avr.be. Auf alle Verträge ist ausschließlich belgisches Recht anwendbar. Alle Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Gesellschaftssitz von AVR oder des erstinstanzlichen Gerichts von Westflandern, Zweigstelle Kortrijk, des Handelsgerichts Gent, Zweigstelle Kortrijk, und des Friedensgerichts Roeselare.